Informationszentrum Technik und Patente (ITP)
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Benutzungsordnung vom 1. Februar 2005

Das Informationszentrum Technik und Patente (ITP) der Universitätsbibliothek Dortmund ist aufgrund von Vereinbarungen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Patentinformationszentrum für die vom DPMA und vom Europäischen Patentamt (EPA) veröffentlichten amtlichen Dokumente. Aufgrund weiterer Vereinbarungen mit dem Deutschen Institut für Normung e.V. ist es öffentliche Auslegestelle für DIN-Normen und sonstige technische Regelwerke.

§ 1 Allgemeines

Die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek gilt für alle Benutzungsfragen, sofern im folgenden keine Sonderregelung getroffen wird.

§ 2 Zulassung zur Benutzung

(1) Die Zulassung erfolgt durch persönliche Anmeldung beim ITP. Mit dieser Anmeldung ist die Anerkennung der Benutzungsordnung verbunden.

(2) Die Zulassung von Personen zur Nutzung der in den Räumen des ITP zur Verfügung gestellten Informationen zu gewerblichen Schutzrechten (patentamtliche Dokumente und Recherchehilfsmittel) setzt den Erwerb einer Benutzungskarte (Tages-, Bonus- oder Jahreskarte) voraus.

§ 3 Entgelte

(1) Für die Nutzung der patentamtlichen Dokumente und der elektronischen Recherchehilfsmittel werden Entgelte erhoben, die durch die Entgeltordnung festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben werden.

(2) Das Entgelt für den Erwerb einer Benutzungskarte wird erlassen für Hochschulangehörige sowie Schülerinnen / Schüler, die das ITP in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungs-, Lehr- und Studienaufgaben nutzen.

(3) Für Vervielfältigungen von Papier- und Mikrofilmvorlagen sowie für Ausdrucke mit Hilfe elektronischer Medien werden Entgelte erhoben, die durch die Entgeltordnung festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben werden.

§ 4 Benutzung

Die Nutzung der Recherchemedien, der Dokumente, der Zeitschriften und der Fachliteratur erfolgt im Lesesaal des ITP während der Öffnungszeiten, die von der Universitätsbibliothek festgelegt werden.

§ 5 Ausleihe

(1) Patentamtliche Dokumente und elektronische Medien werden nicht ausgeliehen. Eine Kurzausleihe ist in begründeten Fällen zulässig. Dabei ist die Leihfrist so zu bemessen, dass die Vollständigkeit der Sammlung während der Öffnungszeiten gewährleistet ist.

(2) Normen und technische Regelwerke werden aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht ausgeliehen.

(3) Zeitschriften und Monographien mit dem Standort HB PAS gehören zum Präsenzbestand der Universitätsbibliothek und können nur in begründeten Fällen für die Orts- und Fernleihe zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 Vervielfältigungen

(1) Vervielfältigungen von patentamtlichen Dokumenten in Papierform können von der Benutzerin / dem Benutzer selbst am Kopiergerät hergestellt werden. Ebenso können Ausdrucke mit Hilfe elektronischer Medien selbst gefertigt werden.

(2) Die Vervielfältigung von DIN-Normen ist aufgrund der Mitgliedschaft des Landes Nordrhein-Westfalen beim Deutschen Institut für Normung gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vervielfältigung ausschließlich zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch erfolgt.

(3) Im Rahmen der Bestimmungen des Urheberrechts können Vervielfältigungen aus der Fachliteratur von der Benutzerin / dem Benutzer selbst am Kopiergerät hergestellt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft.

Zuletzt bearbeitet am 27.07.2007