Alternative zum nachfolgenden Chat: E-Mail an die Info-Abteilung

Info-Chat
Sie sind hier:

Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Dortmund

Inhaltsübersicht

Aufgrund des § 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW hat die Universität Dortmund folgende Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Dortmund (Zentralbibliothek, Bereichsbibliotheken und Bibliothek des Instituts für Umweltforschung) als Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Universitätsbibliothek Dortmund ist eine Zentrale Betriebseinheit gemäß § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW. Die von der Universitätsbibliothek angebotenen Dienstleistungen und Einrichtungen dienen in erster Linie den Mitgliedern und Angehörigen der Universität Dortmund und der Fachhochschulen Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen und der FH Südwestfalen für Forschung, Lehre und Studium. Daneben stehen die Einrichtungen auch anderen Benutzern und Benutzerinnen für wissenschaftliches Arbeiten zur Verfügung.
  2. Die Universitätsbibliothek erbringt diese Dienstleistungen, indem sie
    1. ihre Bestände zur Benutzung in den Räumen der Zentralbibliothek und der Bereichsbibliotheken (als solche gilt auch die Bibliothek des Instituts für Umweltforschung) bereitstellt,
    2. ihre Bestände zur Benutzung außerhalb der Zentralbibliothek und der Bereichsbibliotheken ausleiht,
    3. Kopien nach Vorlagen aus ihren Beständen herstellt,
    4. am Ort nicht vorhandene Literatur vermittelt,
    5. unter Rückgriff auf ihre Kataloge und bibliographischen Hilfsmittel Auskünfte erteilt,
    6. Internetbenutzung mit eigenen und auf Bibliotheksrechnern ermöglicht.

zurück zur Übersicht

§ 2 Zulassung zur Benutzung

  1. Zur Bibliotheksbenutzung innerhalb der Räume der Zentralbibliothek und der Bereichsbibliotheken sind alle volljährigen Personen ohne Anmeldung zugelassen.
  2. Die Zulassung zur Benutzung im Sinne des § 1 Abs. 2b-f (Ortsleihe, Vermittlung nicht vorhandener Literatur usw.) erfolgt durch persönliche Anmeldung bei der Benutzungsabteilung gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses. Bei Vorlage eines Reisepasses kann die Bibliothek zusätzlich eine Meldebestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamts verlangen. Bei der Anmeldung wird der Benutzerin oder dem Benutzer ein Bibliotheksausweis ausgehändigt, der nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. Reisepass gültig und nicht übertragbar ist. Der Bibliotheksausweis ist bei jeder Entleihung vorzulegen.
  3. Zur Benutzung gemäß Abs. 2 sind Mitglieder und Angehörige der Universität Dortmund und der Fachhochschulen Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen und FH Südwestfalen zugelassen. Die Zugehörigkeit zu den o.g. Hochschulen ist zu belegen. Bei Studierenden geschieht dies durch Vorlage des Studierendenausweises.
  4. Zur Benutzung gemäß Abs. 2 können darüber hinaus andere Personen mit Wohnsitz in Dortmund und Umgebung zugelassen werden. Dabei haben Personen unter 18 Jahren die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Erziehungsberechtigten, sowie auf Verlangen die Bescheinigung einer Schule vorzulegen.
    Über die Zulassung entscheidet die Bibliothek.
  5. Zur Ortsleihe können Studierende und wissenschaftliche Angehörige anderer Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden. Die Zugehörigkeit zu diesen Hochschulen ist zu belegen. Bei Studierenden geschieht dies durch Vorlage des Studierendenausweises. Die Zulassung ist auf 1 Jahr befristet und kann bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung jeweils um 1 Jahr verlängert werden. Die Benutzung der Lehrbuchsammlung sowie die Inanspruchnahme der Fernleihe und verlängerter Leihfristen in den Bereichsbibliotheken ist für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Die Ausleihe ist auf maximal 20 Einheiten beschränkt.

zurück zur Übersicht

§ 3 Rechte der Benutzerinnen und Benutzer

Die Benutzerinnen und Benutzer haben das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten und ihrer Zulassung entsprechenden Dienstleistungen der Bibliothek. Für die Nutzung des Internets kann die Bibliothek gesonderte Regelungen treffen.

§ 4 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Vorschriften der durch öffentlichen Aushang bekannt gegebenen Benutzungsordnung zu beachten, unabhängig davon, ob sie im Besitz eines Bibliotheksausweises sind. Den Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals ist nachzukommen.
  2. Vor dem Passieren der Sperre sind Mäntel, Schirme, Taschen und dgl. in der Schließfachanlage zu deponieren. Für die Benutzung der Schließfachanlage gilt die Schließfachordnung. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen.
  3. In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek, insbesondere in den Lesesälen ist größte Ruhe zu bewahren. Handy-Gespräche nach Passieren der Sperre sind nicht gestattet.
  4. Rauchen, sowie das Mitführen von Esswaren und Getränken nach Passieren der Sperre sind nicht gestattet.
  5. Die Medien der Bibliothek sind mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust oder Beschädigung (z.B. Beschreiben, Unterstreichen, Durchpausen) ist Schadensersatz in der von der Bibliothek bestimmten Art und Höhe zu leisten.
  6. Im eigenen Interesse sind die Benutzerinnen und Benutzer gehalten, den Verlust des Bibliotheksausweises unverzüglich der Benutzungsabteilung anzuzeigen.
  7. Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Benutzungsabteilung umgehend mitzuteilen. Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 zugelassen sind, haben den Bibliotheksausweis zurückzugeben, sobald sie aus den genannten Hochschulen ausscheiden. Dies gilt ebenso für Personen, die gemäß § 2 Abs. 4 zugelassen sind, sobald sie aus dem Bereich Dortmund und Umgebung verziehen.

zurück zur Übersicht

§ 5 Kontrollrecht der Bibliothek

Mitgeführte Medien sind bei der Ausgangskontrolle vorzuzeigen. Die Bibliothek ist ferner berechtigt, den Inhalt von mitgeführten Taschen und anderen Behältnissen zu kontrollieren.

§ 6 Öffnungszeiten

Die Bibliothek legt die Öffnungszeiten unter Mitwirkung der zuständigen Senats-Kommission fest. Sie werden durch Aushang sowie in den Vorlesungsverzeichnissen bekannt gemacht.

§ 7 Entleihen aus dem Bibliotheksbestand (Ortsleihe)

  1. Alle in der Zentralbibliothek und den Bereichsbibliotheken vorhandenen Medien, die nicht unter die einschränkenden Bestimmungen des Absatz 2 fallen, können zur Benutzung außerhalb des Bibliotheksbereichs entliehen werden.
  2. Von der Ausleihe sind im allgemeinen ausgeschlossen: Zeitschriften, Bestände der Handbibliotheken, ungebundene Werke (z.B. Loseblattausgaben), Kartenwerke, ungedruckte Schriften aller Art, Mikroformen, Medien aus Semesterhandapparaten, besonders wertvolle oder seltene Werke (Rara).
  3. Bei Überschreitung der Leihfrist (siehe § 9) werden Gebühren aufgrund des "Hochschulgesetz NRW (HG NRW)" in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung und den geltenden Verwaltungsvorschriften fällig.
  4. Vormerkungen auf verliehene Werke sind möglich. Die Bibliothek kann die Anzahl der pro Benutzer oder Benutzerin vorgemerkten Medien beschränken.

§ 8 Lehrbuchsammlung

Bücher der Lehrbuchsammlung können nur von Studierenden der Universität Dortmund und der Fachhochschulen Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen und der FH Südwestfalen ausgeliehen werden.

zurück zur Übersicht

§ 9 Leihfristen

A. Zentralbibliothek

  1. In der Zentralbibliothek beträgt die Leihfrist für Professoren und Professorinnen sowie wissenschaftlich Beschäftigte und Studierende an Graduiertenkollegs der Universität Dortmund und der Fachhochschulen Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen und der FH Südwestfalen 130 Öffnungstage. Wird ein Medium vorgemerkt, ist es innerhalb von 10 Öffnungstagen nach Versenden einer entsprechenden Bibliotheksbenachrichtigung zurückzugeben, sofern eine Mindestleihfrist von 20 Öffnungstagen überschritten ist.
  2. In allen übrigen Fällen beträgt die Leihfrist 20 Öffnungstage. Nach deren Ablauf wird die Frist einmal automatisch und ein weiteres Mal auf Antrag um 20 Öffnungstage verlängert, sofern die Medien nicht vorgemerkt sind. Wird ein Medium während der Verlängerungsfrist vorgemerkt, ist es innerhalb von 10 Öffnungstagen nach Versenden einer entsprechenden Bibliotheksbenachrichtigung zurückzugeben.
  3. Ist ein Medium bereits bei der Ausleihe für eine andere Person vorgemerkt, so beträgt die Leihfrist 10 Öffnungstage ohne Verlängerungsmöglichkeit.
  4. Behinderten mit erheblichen Beeinträchtigungen können die Ausleihbedingungen nach Abs. 1 eingeräumt werden.

B. Bereichsbibliotheken

  1. Die Bereichsbibliotheken sind Präsenzbibliotheken.
  2. Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftlich Beschäftigten der Universität Dortmund ist es gestattet, Medien aus der eigenen und einer mit dieser räumlich verbundenen Bereichsbibliothek bis zu 130 Öffnungstagen, Medien aus anderen Bereichsbibliotheken bis zu 20 Öffnungstagen in ihrem Dienstzimmer zu benutzen. Die Medien sind jedoch auf Anforderung der Bibliothek unverzüglich zurückzugeben, wenn sie von einer anderen Person oder zu Revisionszwecken benötigt werden. Wer Medien in seinem Dienstzimmer benutzt, hat sicherzustellen, dass diese auch bei Abwesenheit jederzeit über Beauftragte zugänglich sind und zurückgegeben werden können.
  3. Absatz 2 gilt auch für entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren.
  4. In allen übrigen Fällen können aus den Beständen der Bereichsbibliotheken maximal 5 Bände vom Ende der jeweiligen Öffnungszeit bis zur nächsten Wiederöffnung ausgeliehen werden (Kurzausleihe).

zurück zur Übersicht

§ 10 Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)

  1. Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können von der Benutzungsabteilung im Leihverkehr der deutschen Bibliotheken sowie im Internationalen Leihverkehr bestellt werden (Auslagenerstattung siehe § 15). Personen, die nicht in § 2 Abs. 2 bis 4 genannt sind, werden zur Fernleihe nur aus zwingenden Gründen zugelassen.
  2. Für beschleunigte Literaturbeschaffungsdienste kann die Bibliothek gesonderte Benutzungs- und Entgeltregeln festsetzen.
  3. Auf Anforderung verleiht die Bibliothek ihre Medien an andere Bibliotheken. Dies gilt im Ausnahmefall auch für Präsenzbestände, z.B. für die Bereichsbibliotheken.

§ 11 Auskünfte

Es werden mündliche und schriftliche Auskünfte im Rahmen der Möglichkeiten erteilt. Schriftliche Auskünfte sowie Auskünfte aus Datenbanken sind gebührenpflichtig (siehe § 15).

§ 12 Reproduktionsdienst

Es werden Kopien nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek und aus Fernleihbeständen gegen Unkostenerstattung angefertigt, sofern dies nicht selbständig über allgemein zugängliche Kopiergeräte geschieht. Der Kopierauftrag wird durch ein Formblatt erteilt. Kopien aus besonders wertvollen Beständen dürfen die Benutzer und Benutzerinnen nicht selber herstellen. Sie tragen auch die Verantwortung dafür, dass bestehende urheberrechtliche Vorschriften eingehalten werden.

zurück zur Übersicht

§ 13 Informationszentrum Technik und Patente

Diese Benutzungsordnung gilt auch für das Informationszentrum Technik und Patente, soweit nicht durch die "Benutzungsordnung des Informationszentrums Technik und Patente" in der jeweils geltenden Fassung abweichende Regelungen vorgesehen sind.

§ 14 Ausschluss und Beschränkung der Benutzung

  1. Wer die Leihfrist um mehr als 30 Öffnungstage überschreitet oder fällige Gebühren oder Auslagen nicht zahlt, wird 10 Öffnungstage nach Absendung einer entsprechenden Benachrichtigung bis zur vollständigen Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen von der Ausleihe in der Zentralbibliothek und den Bereichsbibliotheken ausgeschlossen.
  2. Bei einem anderweitigen Verstoß gegen diese Benutzungsordnung kann die Direktorin/der Direktor der Universitätsbibliothek einen befristeten Ausschluss von der Benutzung oder eine Benutzungsbeschränkung aussprechen. Ein besonders schwerwiegender Verstoß kann zum unbefristeten Ausschluss von der Benutzung führen. Hierüber entscheidet die Rektorin/der Rektor der Universität Dortmund. Ein besonders schwerwiegender Verstoß ist insbesondere bei wiederholter Entwendung oder Beschädigung von Büchern oder sonstigen Gegenständen aus dem Bestand der Universitätsbibliothek einschließlich der Bereichsbibliotheken anzunehmen. Ein Grund für den unbefristeten Ausschluss liegt ferner dann vor, wenn wiederholt vorsätzlich die betrieblichen Abläufe der Bibliothek gestört oder das Bibliothekspersonal belästigt wird. Vor dieser Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren.
  3. Durch den Ausschluss werden die aufgrund dieser Benutzungsordnung entstandenen Verpflichtungen nicht berührt.
  4. Gegen diese Bescheide ist Widerspruch bei dem Rektor/der Rektorin der Universität Dortmund möglich.

zurück zur Übersicht

§ 15 Gebühren und Entgelte

Die Erhebung von Gebühren und Entgelten richten sich nach dem "Hochschulgesetz NRW" in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung und mit den geltenden Verwaltungsvorschriften. Die Bibliothek kann aufgrund dieser Rechtsverordnung auf Antrag die Gebühren ermäßigen oder erlassen.

§ 16 Genehmigung und Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung vom 4.6.1997. Sie ist außerdem in den Räumen der Bibliothek durch Aushang bekannt zu geben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Dortmund vom 15.12.2005.

Dortmund, den 20.12.2005

Der Rektor
der Universität Dortmund

Universitätsprofessor
Dr. Eberhard Becker