UB-Blog - Weblog der Universitätsbibliothek Dortmund

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Tag: » Urheberrecht

Hilfestellung rund um das Urheberrecht

Dienstag, 21.09.2010
 
  • Darf ich Bilder aus dem Internet verändern und verwenden?
  • Wie kann ich fremde Texte in eigenen Arbeiten nutzen?
  • Was muss ich beachten, wenn ich fremde Werke auf Lernplattformen einstelle oder im Internet veröffentliche?
  • Wie viel darf ich kopieren?
  • Sind meine eigenen Werke geschützt?

An den Universitäten sehen sich Lehrende, Forschende, Studierende wie auch Beschäftigte in verschiedenen Prozessen mit urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, sei es beim Kopieren oder Scannen eines Artikels aus einer Zeitschrift, bei der Verwendung von Materialien in den Vorlesungen oder beim Zitieren fremder Quellen in der eigenen Veröffentlichung oder auf der Internetseite.

Eine Hilfestellung rund um urheberrechtliche Fragen, die sich im Universitätsbetrieb ergeben, bietet die Arbeitsgruppe Urheberrecht. In der Arbeitsgruppe der Ruhr-Universität Bochum (RUB) haben sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den zentralen Einrichtungen Datenschutz, Justiziariat, Stabsstelle IT-Sicherheit, Stabsstelle eLearning und der Universitätsbibliothek zusammengefunden. Erweitert wurde die Arbeitsgruppe Urheberrecht der RUB im letzten Jahr um Kolleginnen und Kollegen von der Universität Duisburg-Essen und der Technischen Universität Dortmund. Die Arbeitsgruppe arbeitet nun hochschulübergreifend. Rechtlich beraten wird die Arbeitsgruppe neben dem Justiziariat der RUB auch von Professor Karl Riesenhuber von der Juristischen Fakultät der RUB.

Auf den Internetseiten der AG Urheberrecht finden sich Informationen über geltendes Recht und Tipps zum Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material im Hochschulbetrieb. Bei Fragen, Feedback und Anregungen steht die Arbeitsgruppe Urheberrecht gerne zur Verfügung.

Ansprechpartnerinnen in der Universitätsbibliothek:
Ute Engelkenmeier und Jutta Nowak

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Podcast zum Urheberrechtsgesetz, Schwerpunkt Kopienversand

Dienstag, 04.03.2008
 

Podcast Nr. 7: die Auswirkungen des neuen Urheberrechts auf die Fernleihe und die Folgen für Studierende und Wissenschaftler – ein Interview

 
icon for podpress  Podcast: Urheberrecht [4:49m]: Player starten

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Neues Urheberrechtsgesetz in Kürze

Freitag, 25.01.2008
 

Ab dem 1.1. 2008 ist das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft – mit einschneidenden Konsequenzen für die Literaturversorgung für Studierende und Wissenschaftler. Hier einige Änderungen:

§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

§ 52b UrhG erlaubt es Bibliotheken, ihre Bestände zu digitalisieren und in ihr Netz zu stellen. Pro vorhandenem gedrucktem Exemplar in der Bibliothek darf ein paralleler Zugriff an einem Lesesaalrechner gestattet werden. In “Belastungsspitzen” dürfen es gleichzeitig bis zu vier Zugriffe sein. Die Bibliothek darf jedoch nur das digitalisieren und zur Verfügung stellen, was nicht von den Verlagen lizensiert elektronisch angeboten wird. Leider wurde vom Gesetzgeber versäumt, die Zugriffsrechte auf beispielsweise ein Campusnetz auszuweiten. Ein Hochschulangehöriger, der ein digitalisiertes Werk nutzen möchte, muss sich also trotzdem auf den Weg in eine Bibliothek machen.

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Die Grundlage für elektronische Semesterapparate bleibt noch für weitere zwei Jahre in Kraft. Der § 52a erlaubt den Hochschulen urheberrechtlich geschützte Materialien für Forschung und Lehre in internen Netzen elektronisch für einen begrenzten Personenkreis zum Zweck des Unterrichts oder der Forschung zugänglich zu machen. Diese, insbesondere für das E-Learning an Hochschulen bedeutende Regelung läuft zum 31.12.2008 aus. Die Nutzung des § 52a wurde im vergangenen Jahr an einigen Hochschulen evaluiert. In der Diskussion steht, dass ein System zur individuellen Meldung und Abrechnung mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) entwickeln werden soll.

§53 a Kopienversand auf Bestellung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Bibliotheken Aufsatzkopien nicht mehr elektronisch (z.B. als PDF-Datei) liefern, wenn der Verlag ein eigenes elektronisches Angebot bereitstellt. Diese Regelung führt zu wesentlichen Einschränkung der Lieferbedingungen im bibliothekarischen Fernleihverkehr. Auf Bibliotheken, Wissenschaftler und Studierende dürften damit erhöhte Kosten für die Neuanschaffung von Fachartikeln zukommen. Ist etwa ein Artikel in der Bibliothek vor Ort nicht verfügbar, konnte man sich den gesuchten Beitrag zu moderaten Preisen als PDF-Datei aus einer anderen Bibliothek schicken lassen. Dies soll nun in Zukunft nur noch so lange zulässig sein, wie die Verlage nicht im Internet ein eigenes “On-Demand-Angebot” offerieren, also den entsprechenden Beitrag nicht selber online in einer Datenbank zum kommerziellen Abruf anbieten. Fernleihbestellungen von Aufsatzkopien werden in den allermeisten Fällen durch Bibliotheken nur noch per Post oder Fax geliefert werden dürfen. Für externe Kunden und Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht auf wissenschaftliche Zwecke berufen können, ist eine Lieferung als PDF-Datei gar nicht mehr möglich.
Da § 53a UrhG die Voraussetzungen für die Lieferungen elektronischer Dokumente nur unbestimmt regelt, müssen die am Fernleihverkehr teilnehmenden Bibliotheken seit Januar 2008 vorerst komplett auf die elektronische Auslieferung verzichten. Aus diesem Grund wird es bis auf Weiteres von bestellten Aufsätzen nur noch Kopien als Papierausdruck in den Bibliotheken geben.

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Das Recht auf Privatkopie von analogen wie digitalen Werken bleibt auch weiterhin erhalten, allerdings wurde es “durchsetzungsstark” ausgestaltet. Den Tauschbörsen geht es nun an den Kragen. Sowohl der Upload als auch nun ganz konkret der Download “von offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachten” sowie unter gleichen Bedingungen “hergestellten Vorlagen” ist verboten. Eine private Kopie von rechtmäßig erworbenen CDs oder DVDs in geringer Zahl bis zu fünf Kopien herzustellen, bleibt erlaubt. “Persönlich verbundenen Personen” wie Verwandte und Freunde dürfen auch bedacht werden. Allerdings darf ein bestehender Kopierschutz nicht umgangen werden. Schlägt ein Betriebssystem allerdings auf den Kopierschutz nicht an, ist das Kopieren auch nicht rechtswidrig.

Forderungen nach einem 3. Korb

Das Aktionsbündnis “Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”, ein Zusammenschluss von Wissenschaftsorganisationen und Fachverbänden, kritisiert die zweite Urheberrechtsnovellierung. Das Ziel der Bundesregierung, ein “bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht” zu schaffen, sei vollständig verfehlt. Die Kommerzialisierung der insbesondere aus öffentlichen Mitteln erstellten Literatur wird begünstigt. Es kommen weitere Kosten auf Studierende und Wissenschaftler zu, Bibliotheken werden an der Informationsversorgung eher gehindert, als dass sie gefördert würde.
Nach Ansicht des Aktionsbündnisses, werden “Bildung und Wissenschaft noch stärker als bisher veranlasst sein, Wege für die informationelle Absicherung ihrer Arbeit nicht gegen, aber unabhängig vom jetzigen Urheberrecht zu finden. Das kann kaum anders gehen als in Richtung Open Access. Nur dadurch kann der freie Zugang zunächst einmal zu dem mit öffentlichen Mitteln finanzierten Wissen für jedermann garantiert werden.”

Hoffnungen werden in einen dritten Korb der Urheberrechtsreform gesetzt. In diesem sollen dann insbesondere die sogenannten “Wissenschaftsschranken” (§§ 52 a, 52 b, 53 a UrhG) erneut behandelt werden. Erneut auf der Tagesordnung stehen dann:

  • § 52a E-Semesterapparate: Präzisierung und Entfristung dieser Regelung
  • § 52 b E-Lesesaalplätze: Präzisierung der Terminalregelung, Ausweitung auf andere Bildungseinrichtungen, ggf. Diskussion über den Zugriff im Rahmen von Campusnetzen
  • § 53 Kopienversand durch Bibliotheken
  • Thema Open Access: Prüfung, inwieweit das Open Access-Prinzip in das gesetzliche Urheberrecht integriert werden kann. Angeregt wird in diesem Zusammenhang ein Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer öffentlich finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind.

Aus Sicht des Aktionsbündnisses bleibt als wesentliche Herausforderung, “die Entwicklung von auch wirtschaftlich handhabbaren Geschäftsmodellen für den Umgang mit Wissen und Information unter Anerkennung des Primats des freien Zugangs zu Wissen in Bildung und Wissenschaft (Open-Access-Prinzip).”

Weitere Informationen:

Ansprechpartner:
Norbert Gövert, Tel. 755-4051
Ute Engelkenmeier, Tel. 755-5078

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Folgen des neuen Urheberrechts

Montag, 14.01.2008
 

Der eldoradio*-Beitrag von Anja-Kristin Willner vom 10.01.2008 beschäftigt sich mit den Folgen, die das neue Urheberrecht für Studenten hat.

 
icon for podpress  Standard Podcast [3:23m]: Player starten

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Fernleihe: Aufsätze vorerst nur als Papierausdruck

Donnerstag, 20.12.2007
 

Konnten Sie bisher elektronisch bestellte Aufsätze auch elektronisch als PDF-Datei erhalten, muss darauf ab Januar 2008 vorerst verzichtet werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes am 01.01.2008 werden bei der Fernleihe vorläufig nur noch Papierausdrucke Ihrer Aufsatzbestellungen ausgegeben. Die Papierkopien stehen dann zur Abholung in der Zentralbibliothek bereit.

Hinweis:
In Zeit vom 22.12.2007 bis voraussichtlich 01.01.2008 steht Ihnen die Fernleihe Zeitschriftenaufsätze nicht zur Verfügung. Der Grund für diesen Ausfall sind umfangreiche Dateneinspielungen in unsere Katalogdatenbank.

Wenn Sie in den letzten Wochen Aufsatzbestellungen als WWW-Lieferungen (Download) aufgegeben haben und diese geliefert wurden, stehen Ihnen die Artikel nur noch bis zum 31.12.2007 elektronisch zur Verfügung. Bitte rufen Sie Ihre letzten Lieferungen in diesem Jahr noch ab und sichern die Artikel entsprechend.

Unser Dokumentlieferdienst wird ab dem 2.1.2008 wie gewohnt liefern. Aufsätze, die ein Verlag gleichzeitig als On-Demand- bzw. Pay-per-view-Angebot anbietet, dürfen jedoch nicht mehr durch die Bibliothek elektronisch geliefert werden. Der Buchversand bleibt hiervon unberührt.

Hintergrund:
Die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen im Urheberrechtsgesetz führen ab dem 01.01.2008 zu einer wesentlichen Einschränkung der Lieferbedingungen im bibliothekarischen Fernleihverkehr.
In § 53a UrhG, der die Versendung von elektronischen Kopien betrifft, sind die Voraussetzungen für die Lieferungen elektronischer Dokumente nur unbestimmt geregelt. Daher müssen die am Fernleihverkehr teilnehmenden Bibliotheken vorerst auf die elektronische Auslieferung (z.B. als E-Mail-Anhang) verzichten. Aus diesem Grund liegen in den Bibliotheken von bestellten Aufsätzen bis auf Weiteres nur noch Kopien als Papierausdruck vor.
Derzeit finden Verhandlungen mit Verlagen über die Wiederaufnahme der elektronischen Lieferungen durch Bibliotheken statt.
Sobald es zu einer Einigung gekommen ist, werden wir Sie informieren. Absehbar ist allerdings, dass es zu einer deutlichen Verteuerung bei der elektronischen Lieferung von Aufsätzen kommen wird.

Details zur Urheberrechtsreform:
Aus Sicht des Aktionsbündnisses “Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”, einem Zusammenschluss von Wissenschaftsorganisationen und Fachverbänden, hat die Bundesregierung ihr Ziel, ein “bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht” zu schaffen, verfehlt. Hoffnungen werden in einen “dritten Korb” der Urheberrechtsreform gesetzt. In diesem sollen die sogenannten “Wissenschaftsschranken” (§§ 52 a, 52 b, 53 a UrhG) nochmal behandelt werden.

s. auch unsere Beiträge im UB-Blog zum Urheberrecht

Ansprechpartner in der Universitätsbibliothek Dortmund:
Norbert Gövert, Tel. 0231 / 755-4051
Ute Engelkenmeier, Tel. 0231 / 755-4003

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Novellierung des Urheberrechts: Ihre Rechte an Ihren (digitalen) Publikationen

Dienstag, 18.12.2007
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

unserem Aufruf vom 29. November 2007 sind bereits mehr als 120 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gefolgt und haben der Universitätsbibliothek Dortmund ein einfaches Nutzungsrecht für die elektronische Verwertung ihrer Publikationen bis einschließlich
1994 übertragen. Dafür bedanken wir uns herzlich.

Nutzen auch Sie Ihr Recht …

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Neufassung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen

Dienstag, 10.07.2007
 

Am 5. Juli 2007 hat der Bundestag die Neufassung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen. Voraussichtlich im Oktober 2007 wird das Gesetz unterzeichnet und verkündet.

Als Konsequenz für die Universitätsbibliothek Dortmund ergibt sich Folgendes daraus:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen wir Aufsatzkopien nicht mehr als WWW-Lieferung verschicken, wenn der Verlag ein eigenes elektronisches Angebot bereitstellt. Fernleihbestellungen als Aufsatzkopien (derzeit 1,- € für Angehörige der Universität Dortmund, 1,50 € für Externe) werden wir dann in den allermeisten Fällen nur noch per Post oder Fax liefern können.

Was bedeutet das für Sie?

  • Sie bestellen per Fernleihe, bezahlen die übliche Gebühr und holen Papierkopien Ihres gewünschten Aufsatzes in der Bibliothek ab
    oder
  • Sie bestellen direkt beim Verlag, bezahlen circa 20 bis 30 € für eine Artikellieferung und erhalten Ihren Aufsatz in elektronischer Form zugeschickt.

Weitere Informationen zur Änderung des Urheberrechts

Ansprechpartner in der Universitätsbibliothek:
Norbert Gövert
Ute Engelkenmeier

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Geplante Änderung des Urheberrechts in Deutschland – Information für Bibliotheksnutzer

Donnerstag, 25.01.2007
 

Handeln Sie jetzt!
Schreiben Sie an Ihre/n Bundestagsabgeordnete/n mit diesem Brieftext (Word-Datei oder PDF-Datei) und protestieren Sie gegen dieses Vorhaben.

Hier finden Sie Ihre/n Bundestagsabgeordnete/n.

Die deutschen Hochschulbibliotheken versorgen ihre Benutzerinnen und Benutzer zuverlässig und schnell mit Literaturkopien.

Die Universitätsbibliothek Dortmund hält es für ihre Pflicht, auf eine drohende Entwicklung hinzuweisen, die die Literaturversorgung massiv negativ beeinflussen könnte.

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