Verein zur Förderung der Ostmitteleuropa-Forschung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Ostmitteleuropa-Forschung" (nachfolgend "Verein" genannt) und wird nach der Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." versehen.
- Sitz des Vereins ist Dortmund.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Förderung der Forschung zur Kultur und Geschichte Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas, indem er insbesondere
- Mittel zur Förderung wissenschaftlicher Vorhaben einwirbt. Dabei sollen insbesondere solche Vorhaben gefördert werden, die die Kultur und Geschichte Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas unter Aspekten des vereinten Europas zum Thema haben;
- mit anderen in- und ausländischen Forschungseinrichtungen zusammenarbeitet;
- Aus- und Fortbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in geeigneter Weise unterstützt;
- bei der Lehrplan- und Curriculum-Entwicklung Unterstützung leistet;
- Vorträge, Seminare und Tagungen veranstaltet;
- wissenschaftliche Arbeiten unterstützt, unabhängig von der jeweils physischen Form. Diese sollen in geeigneter Form der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;
- Gelder einwirbt, von denen der den Zweck des Vereins betreffende wissenschaftliche Bestand der Universitätsbibliothek Dortmund erweitert werden kann. Dabei kommt es nicht auf die physische Form dieser Erwerbungen an;
- Mittel für Übersetzungen von Werken aus und in Sprachen Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas bereitstellt;
- Quellen für die Forschung erhält und zugänglich macht (z.B. durch Verfilmung oder Digitalisierung)
- für den Aufbau und die Aktualisierung einer Internet-Präsenz des Vereins sorgt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist nichtwirtschaftlich tätig und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen.
- Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Dortmund zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Der gesamte Bestand der Universitätsbibliothek Dortmund zu Ost-, Ostmittel und Südosteuropa verbleibt gem. § 2 im Besitz der Universitätsbibliothek und geht in das Eigentum der Universität über.
- Der Verein kann jährliche Mitgliedsbeiträge erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden sollen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Geschäftsordnung bekannt gegeben.
- Alles Weitere wird durch die Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitglied. Aktives Mitglied kann jede fachkundige Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzuwirken. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Tod,
- durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen etwaigen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB).
- der Vorstand (§ 26 BGB). Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorstand, der zugleich Schriftführer ist, und dem Schatzmeister zusammen.
- Die Aufgaben und Pflichten der Organe sind in der jeweils gültigen Fassung des BGB geregelt. Soweit weitere Aufgaben und Pflichten bestimmt werden sollen, wird dies durch die Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Sie sind jedoch nur vorläufig beschlussfähig, wenn weniger als ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend war. In diesem besonderen Fall kann durch schriftlichen Einspruch mit Unterschrift mindestens eines Drittels der Mitglieder binnen 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung eine Wiederholung der Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten 6 Wochen beantragt werden. Diese Versammlung ist durchzuführen und dann in jedem Fall beschlussfähig. In der erneuten Einladung mit derselben Tagesordnung und der unter (1) aufgeführten Frist ist auf diese Besonderheit zusätzlich hinzuweisen. Erfolgt dieser Einspruch nicht satzungsmäßig, wird die abgehaltene Mitgliederversammlung nachträglich automatisch als beschlussfähig eingestuft.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 5 der Satzung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
§ 10 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 3. Mai 2007 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand wird zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Dortmund, den 3. Mai 2007
16.04.08