To content

Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Dortmund vom 21. Oktober 2019

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV.NRW. S. 806), hat die Technische Universität Dortmund für die Universitätsbibliothek Dortmund die folgende Ordnung erlassen:

Inhalt

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Zulassung zur Benutzung
  • § 3 Pflichten der Nutzenden
  • § 4 Haftung der UB Dortmund und der Nutzenden
  • § 5 Öffnungszeiten
  • § 6 Ausleihe aus dem Bestand der UB Dortmund
  • § 7 Leihfristen für den Bestand der UB Dortmund
  • § 8 Ausleihe aus dem Bestand anderer Bibliotheken (Fernleihe)
  • § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 10 Ausschluss und Beschränkung der Benutzung
  • § 11 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
  • § 12 Gebühren und Entgelte
  • § 13 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

  1. Die Universitätsbibliothek Dortmund (im Folgenden UB Dortmund) ist eine zentrale Betriebseinheit der Technischen Universität Dortmund (im Folgenden TU Dortmund). Die Universitätsbibliothek besteht aus der Zentralbibliothek, den Bereichsbibliotheken (Emil-Figge-Bibliothek, Raumplanung, Architektur und Bauingenieurwesen), dem Universitätsarchiv und dem Informationszentrum Technik und Patente.
  2. Die Benutzungsordnung regelt die Nutzung der UB Dortmund und ergänzt die an der TU Dortmund geltenden Regelungen und Ordnungen.
  3. Die UB Dortmund dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek vorrangig der Forschung, der Lehre und dem Studium an der TU Dortmund.
  4. Das zwischen der Nutzerin bzw. dem Nutzer und der UB Dortmund bestehende öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis wird durch diese Benutzungsordnung geregelt.
  5. Die Anerkennung der Benutzungsordnung erfolgt durch Betreten der UB Dortmund oder durch Nutzung ihrer Dienstleistungen.
  6. Für die Benutzung des Universitätsarchivs gilt die Benutzungsordnung des Universitätsarchivs der TU Dortmund in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus findet diese Benutzungsordnung Anwendung.
  7. Für die Benutzung bestimmter Räume kann die UB Dortmund weitere Nutzungsregelungen festlegen.
  8. Diese Benutzungsordnung wird durch Aushang sowie auf den Internetseiten der UB Dortmund bekannt gegeben.

§ 2 Zulassung zur Benutzung

  1. Zur Benutzung der UB Dortmund sowie ihrer Bestände und Informationsmittel innerhalb der Räume der UB Dortmund sind alle Personen über 16 Jahre zugelassen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung aufsichtsberechtigter Personen in den Räumen der UB Dortmund aufhalten.
  2. Die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen der UB Dortmund erfordert grundsätzlich ein Bibliothekskonto und einen Bibliotheksausweis. Bei Mitgliedern der TU Dortmund ist die UniCard zugleich Bibliotheksausweis; die Authentifizierung erfolgt mittels der Daten des UniAccounts.
  3. Zur Benutzung gemäß Absatz 2 sind die Mitglieder der TU Dortmund zugelassen. Darüber hinaus können zugelassen werden:
    1. Mitglieder anderer Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Hochschulgesetz NRW,
    2. andere Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Die Zulassung der Nutzenden, die nicht Mitglied der TU Dortmund sind, geschieht auf persönlichen Antrag unter Vorlage des Bundespersonalausweises oder des Reisepasses. Bei Vorlage eines Reisepasses muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes in Deutschland vorliegen. Mitglieder anderer Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen müssen ihre dortige Mitgliedschaft belegen. Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr, die nicht Studierende sind, haben eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Ferner können sonstige natürliche und juristische Personen, Behörden und außeruniversitäre Institute und Firmen als Nutzende zugelassen werden. Die UB Dortmund kann für juristische Personen den Nachweis der Zeichnungsberechtigung verlangen. Über die Zulassung entscheidet die Bibliotheksleitung.
  5. Für Nutzende, die nicht Mitglied der TU Dortmund sind, kann die Zulassung auf ein Jahr befristet werden; sie kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Von Nutzenden, die weder Mitglied der TU Dortmund noch Mitglied einer anderen Hochschule in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen sind, wird für die Benutzung eine jährliche Gebühr nach der Gebührenordnung der UB Dortmund in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
  6. Die Zulassung kann in begründeten Ausnahmefällen für die Teilnahme an Sonderprogrammen der TU Dortmund befristet werden.

§ 3 Pflichten der Nutzenden

  1. Die Nutzungszwecke der Universitätsbibliothek gemäß § 1 Abs. 2 sind zu beachten. Alle Handlungen, die andere Nutzende oder den ordnungsgemäßen Betrieb der UB Dortmund stören, sind untersagt. Die Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass die Räumlichkeiten der UB Dortmund, das Bibliotheksgut sowie sonstiges Inventar zweckgemäß genutzt werden und keinen Schaden leiden.
  2. Der Verzehr von Lebensmitteln ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Getränke dürfen nur auslaufsicheren Behältnissen in die Räumlichkeiten der UB Dortmund mitgenommen werden.
  3. Reservierungen von Arbeitsplätzen sind nicht gestattet.
  4. Die Bibliotheksmedien sind beim Ausleihen zu prüfen, und vorhandene Schäden der UB Dortmund unverzüglich anzuzeigen. Ansonsten gilt der Zustand bei der Ausleihe als einwandfrei.
  5. Das Bibliotheksgut ist mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Insbesondere sind jegliche Veränderungen (insbesondere Markierungen, Notizen, Anmerkungen) und Beschädigungen der Medien untersagt.
  6. Der Verlust ausgeliehener Medien ist der UB Dortmund unverzüglich anzuzeigen.
  7. Es ist nicht gestattet, ausgeliehene Medien an Dritte weiterzugeben.
  8. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der UB Dortmund unverzüglich zu melden, damit das Bibliothekskonto gegen Missbrauch gesperrt werden kann. Bei einem konkreten Verdacht des Missbrauchs eines Bibliotheksausweises kann der Bibliotheksausweis einbehalten und das Bibliothekskonto gesperrt werden.
  9. Nutzende, die keine Mitglieder der TU Dortmund sind, sind verpflichtet, der UB Dortmund Änderungen des Namens, der Anschrift oder der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
  10. Mitgeführte Medien sind bei der Ausgangskontrolle vorzuzeigen. Das Bibliothekspersonal sowie beauftragte Dritte sind berechtigt, den Inhalt von mitgeführten Taschen und anderen Behältnissen zu kontrollieren.

§ 4 Haftung der UB Dortmund und der Nutzenden

  1. Die Haftung der TU Dortmund ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Die Nutzenden haften für alle schuldhaft verursachten Schäden, die der TU Dortmund durch die Nutzung der UB Dortmund entstehen.
  3. Für alle Schäden, die aus dem Missbrauch des Bibliotheksausweises durch Dritte entstehen, haften die Inhaberinnen und Inhaber des Bibliotheksausweises.

§ 5 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der UB Dortmund werden von der Bibliotheksleitung festgelegt.

§ 6 Ausleihe aus dem Bestand der UB Dortmund

  1. Alle in der Zentralbibliothek und in den Bereichsbibliotheken vorhandenen Medien, die nicht unter die Einschränkung des § 6 Abs. 2 fallen, können zur Benutzung außerhalb des Bibliotheksbereichs ausgeliehen werden.
  2. Von der Ausleihe sind grundsätzlich ausgeschlossen: Zeitschriften, Medien aus Semesterapparaten, besonders wertvolle oder seltene Werke (Rara) und entsprechend als nicht ausleihbar gekennzeichnete Medien.
  3. Vormerkungen auf ausgeliehene Medien sind möglich. Die UB Dortmund kann die Anzahl der pro Nutzerin oder Nutzer vorgemerkten Medien beschränken.
  4. Die Nutzenden sind verpflichtet, Ausleih- und Rückgabe-Vorgänge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Reklamationen ist der Verbuchungsnachweis vorzuzeigen.
  5. Die Ausleihe ist für Nutzende, die nicht Mitglied der TU Dortmund sind, auf maximal 100 Medien beschränkt.
  6. Die Bibliotheksleitung kann für besondere Bestände gesonderte Ausleihbedingungen festlegen.

§ 7 Leihfristen für den Bestand der UB Dortmund

  1. Die Leihfristen (inkl. Verlängerungsmöglichkeiten von Leihfristen) der UB Dortmund werden von der Bibliotheksleitung festgelegt. In jedem Fall endet die Leihfrist mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses.
  2. Personen mit Behinderung können gesonderte Ausleihbedingungen eingeräumt werden.
  3. Bei Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren aufgrund der Gebührenordnung der UB Dortmund in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Gebühren fallen unabhängig von Mahnungen an. Ist erfolglos gemahnt worden, kann gegen die säumige Nutzerin / den säumigen Nutzer Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angewendet werden.

§ 8 Ausleihe aus dem Bestand anderer Bibliotheken (Fernleihe)

  1. Benötigte Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können im Leihverkehr der deutschen Bibliotheken sowie im internationalen Leihverkehr bestellt werden (Fernleihe). Die Inanspruchnahme der Fernleihe ist für Mitglieder anderer Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen sowie für minderjährige hochschulexterne Nutzende.
  2. Die Ausleihe erfolgt nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und zu den besonderen Bedingungen (z. B. Fristen, Benutzungsbeschränkungen) der verleihenden Bibliothek.
  3. Hinsichtlich der Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt die Gebührenordnung der UB Dortmund in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der UB Dortmund werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Verarbeitung erfolgt insbesondere zwecks Bereitstellung von Informationssystemen zur Literaturrecherche.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede Nutzerin und jeder Nutzer insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Gemäß § 77 Absatz 4 des Hochschulgesetzes NRW bedient sich die UB Dortmund in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz). Dazu ist die UB Dortmund unter Beachtung der Vorgaben DSGVO und des DSG NRW berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer an das hbz im für die einzelnen Dienstleistungen erforderlichen Umfang zu übermitteln. Dies gilt insbesondere für die Abwicklung des auswärtigen Leihverkehrs und weiterer bibliothekarischer Bestelldienste. Die Betroffenen werden vor der Nutzung der Dienste über diese Übermittlung informiert.

§ 10 Ausschluss und Beschränkung der Benutzung

  1. Wer die Leihfrist um mehr als 42 Tage überschreitet oder fällige Gebühren oder Auslagen nicht zahlt, wird 14 Tage nach Absendung einer entsprechenden Benachrichtigung bis zur vollständigen Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen von der Ausleihe in der Zentralbibliothek und in den Bereichsbibliotheken ausgeschlossen.
  2. Wer im Übrigen gegen die Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen von Beschäftigten der UB Dortmund sowie von beauftragten Dritten verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung der UB Dortmund ausgeschlossen werden.
  3. Durch den Ausschluss werden die aufgrund dieser Benutzungsordnung entstandenen Verpflichtungen nicht berührt.

§ 11 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

  1. Die Zulassung zur Benutzung endet unbeschadet der Bestimmungen in § 10
    1. für die Mitglieder der TU Dortmund mit Beendigung der Mitgliedschaft,
    2. für die sonstigen Nutzerinnen / Nutzer der UB Dortmund mit dem Ablauf der Gültigkeitsfrist ihres Nutzerausweises oder nach vorzeitiger Beendigung des Benutzungsverhältnisses auf Antrag der Nutzerin / des Nutzers,
    3. durch Tod.
  2. Durch die Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden die aufgrund dieser Benutzungsordnung entstandenen Verpflichtungen nicht berührt.

§ 12 Gebühren und Entgelte

Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung der UB Dortmund richtet sich nach der Gebührenordnung der UB Dortmund in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TU Dortmund in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 13. Dezember 2013 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der TU Dortmund vom 17.10.2019.

Dortmund, den 21. Oktober 2019

Die Rektorin
der Technischen Universität Dortmund

Universitätsprofessorin
Dr. Dr. h.c. Ursula Gather